Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.03.2009 – C-268/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:122
Gründe
Rechtssache C-268/08 P
Christos Michail
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 16. April 2008, Michail/Kommission (T-486/04), mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 20. März 2004 über seinen Antrag nach Art. 24 des Beamtenstatuts auf Beistand abgewiesen hat. Verstoß gegen Art. 12a des Beamtenstatuts. Mobbing. Verfälschung von Tatsachen. Fehlerhafte rechtliche Bewertung dieser Tatsachen
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Michail trägt die Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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