Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 31.01.2008 – C-268/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:70
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Luxemburg / (Rechtssache C-268/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2004/17/EG − Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste − Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 EG) (vgl. Randnrn. 9-10)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß − Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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