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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 22.10.2010 – C-266/10 P

Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Richtlinie 2000/35/EG - Teilweise Nichtigkeitsklage - Verspätete Klageerhebung - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:629

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Oktober 2010 – Seacid/Parlament und Rat / (Rechtssache C-266/10 P)

„Rechtsmittel – Richtlinie 2000/35/EG – Teilweise Nichtigkeitsklage – Verspätete Klageerhebung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 2 § 2, Art. 18, Art. 19, Art. 24 § 6 und Art. 111) (vgl. Randnrn. 11-18)

2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Maßnahme – Berechnung (Art. 230 Abs. 5 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 und 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1) (vgl. Randnrn. 25-27, 30)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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