Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2011 – C-265/11 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:644
Tenor
1. Das Rechtsmittel von Herrn Campailla ist unzulässig.
2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichen.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 – Campailla/Kommission / (Rechtssache C-265/11 P)
„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Vertretung durch einen Rechtsanwalt – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts – Behebung des Mangels durch eine spätere Klageschrift – Unzulässigkeit – Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie gegen das Recht auf ein unparteiisches Gericht und auf ein faires Verfahren – Fehlen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 § 1 Abs. 1 und Art. 38 § 3) (vgl. Randnrn. 7-9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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