Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.04.2007 – C-264/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:240
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-264/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 16 Abs. 3 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Erforderliche Maßnahmen“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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