Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 16.05.1991 – C-263/85
- ECLI
- ECLI:EU:C:1991:212
Orientierungssatz
1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält.
Da der gewährte Vorteil nämlich nur inländischen Herstellern - wenn auch nicht allen - zugutekommen kann, ist es unerheblich, ob ein solches Vorzugssystem auch gegenüber inländischen Herstellern eine beschränkende Wirkung entfaltet (vgl. Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889).
2. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889), stellt der Umstand, daß eine nationale Maßnahme möglicherweise als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag qualifiziert werden kann, keinen hinreichenden Grund dafür dar, sie vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag auszunehmen.
Tenor
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie von öffentlichen Einrichtungen, die in den Genuß der Zuschüsse gemäß dem Gesetz Nr. 151 vom 10. April 1981 kommen wollten, verlangte, im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge zu erwerben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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