Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 29.11.2007 – C-263/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:745
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. November 2007 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-263/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung – Richtlinie 96/61/EG – Art. 9 Abs. 4 – Art. 13 Abs. 1 – Anhang I – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Begriffe ‚Einsatz der besten verfügbaren Techniken‘ und ‚regelmäßige Überprüfung der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung‘“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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