Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.05.2010 – C-26/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:260
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Hansen trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 – Hansen/Kommission / (Rechtssache C-26/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Antrag auf Verpflichtung der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung – Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung auf dem Gebiet der Beschäftigung – Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 7‑11)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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