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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.05.2010 – C-26/10 P

Paul Inge Hansen gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission - Antrag auf Verpflichtung der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung - Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung auf dem Gebiet der Beschäftigung - Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:260

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Hansen trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 – Hansen/Kommission / (Rechtssache C-26/10 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Antrag auf Verpflichtung der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung – Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung auf dem Gebiet der Beschäftigung – Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels“

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 7‑11)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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