Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 16.02.2006 – C-26/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:114
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2006, Plato Plastik Robert Frank / (Rechtssache C-26/05)
(„Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung – Richtlinie 94/62/EG – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Begriffe Verpackungshersteller und Hersteller von Verpackungsmaterialien – Hersteller von Kunststofftragetaschen“)
1. Umwelt − Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62 (Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Nummern 1 und 11) (vgl. Randnr. 29, Tenor 1)
2. Umwelt − Verpackungen und Verpackungsabfälle − Richtlinie 94/62 (Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 37, Tenor 2)
Gegenstand:
Tenor:
Artikel 3 Nummern 1 und 11 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass Verpackungshersteller nicht notwendigerweise derjenige ist, der Waren mit dem zur Verpackung bestimmten Produkt in Verbindung bringt oder bringen lässt. Der Hersteller von Kunststofftragetaschen, die den Kunden in Geschäften unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden, ist als Verpackungshersteller anzusehen.
Die Richtlinie 94/62 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Verpackungshersteller, insbesondere der Hersteller von Kunststofftragetaschen, entweder diese Taschen nach Gebrauch zurücknehmen oder an einem System der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen teilnehmen muss, es sei denn, ein Marktteilnehmer einer nachgelagerten Vertriebsstufe übernimmt diese Verpflichtung und übermittelt diesem Hersteller hierüber eine rechtswirksame Erklärung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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