Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 04.02.2010 – C-259/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:61
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Februar 2010 – Kommission/Vereinigtes Königreich / (Rechtssache C-259/09)
„Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie – Nichtumsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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