Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 31.01.2008 – C-259/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:68
Tenor
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Schweden / (Rechtssache C-259/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/51/EG – Öffentliche Aufträge – Vergabeverfahren – Keine fristgerechte Umsetzung“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Nicht bestrittene Vertragsverletzung (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 8-10 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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