Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.03.2011 – C-254/10 P
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:120
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Centre de Coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 – Centre de Coordination Carrefour/Kommission / (Rechtssache C-254/10 P)
„Rechtsmittel – Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Begriff des Rechtsschutzinteresses – Rechtskraft“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 36-38)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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