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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 03.03.2011 – C-254/10 P

Centre de Coordination Carrefour SNC gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Begriff des Rechtsschutzinteresses - Rechtskraft.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:120

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Centre de Coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 – Centre de Coordination Carrefour/Kommission / (Rechtssache C-254/10 P)

„Rechtsmittel – Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Begriff des Rechtsschutzinteresses – Rechtskraft“

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 36-38)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

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