Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 21.07.2011 – C-252/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:512
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 – Evropaïki Dynamiki /EMSA / (Rechtssache C-252/10 P)
„Rechtsmittel – Öffentliche Aufträge – Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) – Ausschreibung für die Anwendung ‚SafeSeaNet‘ – Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters abgelehnt wird – Kriterien für die Vergabe eines Auftrags – Unterkriterien – Begründungspflicht“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Grundsatzes der Transparenz – Vorherige Festlegung der in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien der Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 138 Abs. 1, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 29-33, 35)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Art. 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 46)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 54)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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