Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 14.12.2006 – C-252/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:798
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Kommission/Deutschland / (Rechtssache C-252/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/92/EG – Versicherungsvermittlung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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