Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.03.2009 – C-251/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:161
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Herr Ayyanarsamy trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. März 2009 – Ayyanarsamy/Kommission und Deutschland / (Rechtssache C-251/08 P)
„Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel – Behauptete Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers durch die nationalen Behörden – Nichtigkeitsklage gegen ein Schreiben der Kommission, mit dem sich diese für unzuständig erklärt, bei den nationalen Gerichten zu intervenieren – Begriff der ‚anfechtbaren Handlung‘ im Sinne von Art. 230 EG“
1. Rechtsmittel – Gründe – Ungenauer Rechtsmittelgrund – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1) (vgl. Randnrn. 10-12)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 14-19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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