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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 27.02.2020 – C-25/19

Corporis Sp. z o.o. w Bielsku Białej gegen Gefion Insurance A/S w Kopenhadze. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/138/EG – Vertreter eines Nichtlebensversicherungsunternehmens – Im Inland ansässiger Vertreter – Zustellung von Schriftstücken – Entgegennahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Unanwendbarkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2020:126

Tenor

Art. 152 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in Verbindung mit ihrem Art. 151 und dem achten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ernennung eines Vertreters im Aufnahmemitgliedstaat durch ein Nichtlebensversicherungsunternehmen auch die Befähigung dieses Vertreters zur Entgegennahme eines Schriftstücks umfasst, mit dem ein Gerichtsverfahren auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( ABl. 2009, L 335, S. 1 ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ( ABl. 2007, L 324, S. 79 ).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Corporis sp. z o.o., einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Polen, und der Gefion Insurance A/S, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Dänemark, über den Ersatz durch einen Verkehrsunfall verursachter Schäden.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 3

In den Erwägungsgründen 76, 105 und 127 der Richtlinie 2009/138 heißt es:

„(76) In Anbetracht der wachsenden Mobilität der Bürger der Union wird die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zunehmend grenzüberschreitend angeboten. Um zu gewährleisten, dass das Grüne-Karte-System und die Vereinbarungen zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeugversicherer weiterhin ordnungsgemäß funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen, die [in] ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungserbringung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen können, dass sie sich dem nationalen Versicherungsbüro und dem in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Garantiefonds anschließen und sich an deren Finanzierung beteiligen. Der Mitgliedstaat der Dienstleistung sollte von Unternehmen, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen, dass sie in seinem Gebiet einen Vertreter ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und das betreffende Unternehmen vertritt.

…

(105) Alle Versicherungsnehmer und Begünstigten sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes gleich behandelt werden. …

…

(127) Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind, …“

Randnummer 4

Art. 147 dieser Richtlinie lautet:

„Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.“

Randnummer 5

Art. 148 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 147 vorgesehenen Bekanntmachung dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

…

b) die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;

c) die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats das betroffene Versicherungsunternehmen über die Mitteilung.

(2) Mitgliedstaaten, in deren Gebiet ein Nichtlebensversicherungsunternehmen unter Zweig 10 von Anhang I Teil A – ausschließlich der Haftung des Frachtführers – eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, können von dem [Nichtlebens‑]Versicherungsunternehmen folgende Angaben verlangen:

a) Namen und Anschrift des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h genannten Vertreters;

…“

Randnummer 6

Der zu Titel I Kapitel VIII Abschnitt I Unterabschnitt 2 („Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“) der Richtlinie gehörende Art. 151 („Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A – außer der Haftung des Frachtführers – im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.“

Randnummer 7

Art. 152 („Vertreter“) der Richtlinie 2009/138 bestimmt:

„(1) Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Nichtlebensversicherungsunternehmen bei den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt.

…“

Randnummer 8

Im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es:

„Diese Verordnung sollte nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat.“

Randnummer 9

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. …“

Polnisches Recht

Randnummer 10

Art. 133 § 2 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 2018, Pos. 1360) bestimmt:

„Verfahrensschriftsätze und Entscheidungen an juristische Personen sowie an Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit sind dem zu deren Vertretung vor Gericht berechtigten Organ oder zu Händen des zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigten Mitarbeiters zuzustellen.“

Randnummer 11

Art. 177 § 1 Nr. 6 dieses Gesetzes sieht vor:

„Das Gericht kann das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn es nicht fortgesetzt werden kann, weil die Anschrift des Klägers fehlt oder falsch angegeben wurde oder weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Beklagten mitteilt oder Angaben macht, die dem Gericht die Ermittlung der in Art. 208 … genannten Nummern ermöglichen, oder weil der Kläger sonstige Anordnungen nicht befolgt.“

Randnummer 12

Art. 182 § 1 Satz 1 dieses Gesetzes lautet:

„Das Gericht stellt das ausgesetzte Verfahren auf einvernehmlichen Antrag beider Parteien oder auf Antrag des Erben oder aus den in Art. 177 § 1 Nrn. 5 und 6 genannten Gründen ein, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit dem Datum des Aussetzungsbeschlusses ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wird.“

Randnummer 13

Art. 208 § 1 Buchst. b der Ustawa o działalności ubezpieczeniowej i reasekuracyjnej (Gesetz über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit) vom 11. September 2015 (Dz. U. 2018, Pos. 999), mit dem Art. 152 der Richtlinie 2009/138 in polnisches Recht umgesetzt wird, bestimmt:

„Ein ausländisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat … als der Republik Polen, das beabsichtigt, in der Republik Polen eine Versicherungstätigkeit im Bereich der in Teil II Gruppe 10 des Anhangs des Gesetzes genannten Versicherungen mit Ausnahme der Frachtführer-Haftpflicht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf andere Weise als über eine Niederlassung auszuüben, hat der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsbehörde des Staates, in dem es seinen Sitz hat, folgende Angaben zu übermitteln:

1. Vor- und Nachnamen bzw. Firmen sowie die Anschriften der Schadensregulierungsbeauftragten, die zu seiner Vertretung berechtigt sind, soweit dies erforderlich ist zur

…

b) Sicherstellung der rechtlichen Vertretung des Unternehmens in Verfahren vor den polnischen ordentlichen Gerichten.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Randnummer 14

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung ist Corporis, eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Polen, Zessionarin eines vom Eigentümer eines in Polen versicherten Fahrzeugs, das an einem Verkehrsunfall beteiligt war, abgetretenen Schadensersatzanspruchs. Gefion Insurance ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Dänemark, die die Risiken des Unfallgegners abdeckt.

Randnummer 15

Gefion Insurance hat die Crawford Polska sp. z o.o. mit Sitz in Polen nach Art. 152 der Richtlinie 2009/138 damit betraut, sie gegenüber in Polen geschädigten Personen zu vertreten. In dieser Eigenschaft hat Crawford Polska als Schadensregulierungsbeauftragte für Gefion Insurance den von Corporis im Zusammenhang mit dem fraglichen Schaden geltend gemachten Hauptschadensersatzanspruch reguliert.

Randnummer 16

Darüber hinaus machte Corporis beim Sąd Rejonowy Poznań – Stare Miasto (Bezirksgericht Posen-Altstadt, Polen) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 157,41 polnischen Zloty (PLN) (etwa 30 Euro) nebst Zinsen und Prozesskosten geltend.

Randnummer 17

Dieses erstinstanzliche Gericht ordnete die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an Gefion Insurance gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 an. Gefion Insurance verweigerte dessen Entgegennahme, weil das Schriftstück in polnischer Sprache abgefasst war.

Randnummer 18

Mit Entscheidung vom 20. Juli 2018 forderte daraufhin das Sąd Rejonowy Poznań – Stare Miasto (Bezirksgericht Posen-Altstadt) Corporis unter Androhung der Aussetzung des Verfahrens zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5000 PLN (etwa 1150 Euro) zur Deckung der Kosten für die Übersetzung der für Gefion Insurance bestimmten Unterlagen in die dänische Sprache auf.

Randnummer 19

Corporis lehnte die Zahlung dieses Vorschusses ab und machte geltend, dass Gefion Insurance von Crawford Polska, einer Gesellschaft mit Sitz in Polen, vertreten werde, die die Vertretung von Gefion Insurance in polnischer Sprache vor dem angerufenen polnischen Gericht sicherzustellen habe. Es gebe daher keine Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Übersetzung dieses verfahrenseinleitenden Schriftstücks in die dänische Sprache.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 13. September 2018 setzte das Sąd Rejonowy Poznań – Stare Miasto (Bezirksgericht Posen-Altstadt) das Verfahren mit der Begründung aus, es könne nicht fortgesetzt werden, da Corporis den Vorschuss für die Kosten der Übersetzung der für Gefion Insurance bestimmten Unterlagen nicht gezahlt habe.

Randnummer 21

Corporis legte gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Sąd Okręgowy w Poznaniu (Landesgericht Posen, Polen) ein. Sie macht insbesondere einen Verstoß gegen Art. 208 § 1 des Gesetzes über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit geltend, mit dem Art. 152 der Richtlinie 2009/138 umgesetzt wird.

Randnummer 22

Dieses Gericht hegt Zweifel daran, ob das Sąd Rejonowy Poznań – Stare Miasto (Bezirksgericht Posen-Altstadt) die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 richtig angewandt hat, als es die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die in Dänemark ansässige Versicherungsgesellschaft und nicht an deren in Polen ansässige Vertreterin als Schadensregulierungsbeauftragte im Sinne von Art. 151 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/138 anordnete.

Randnummer 23

In diesem Zusammenhang hat das Sąd Okręgowy w Poznaniu (Landesgericht Posen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 152 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 151 der Richtlinie 2009/138 und dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass die Vertretung eines Nichtlebensversicherungsunternehmens durch einen hierzu ernannten Vertreter die Entgegennahme eines Schriftstücks umfasst, mit dem ein Gerichtsverfahren auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird?

Zur Vorlagefrage

Randnummer 24

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 152 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit ihrem Art. 151 und dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass die Ernennung eines Vertreters im Aufnahmemitgliedstaat durch ein Nichtlebensversicherungsunternehmen auch die Befähigung dieses Vertreters zur Entgegennahme eines Schriftstücks umfasst, mit dem ein Gerichtsverfahren auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird.

Randnummer 25

Im vorliegenden Fall beziehen sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts vor allem darauf, ob das erstinstanzliche Gericht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Polen zu Recht aufgegeben hat, ein verfahrenseinleitendes Schriftstück einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Dänemark zuzustellen, oder ob das Schriftstück dem von Letzterer nach Art. 152 der Richtlinie 2009/138 ernannten und aufgrund dessen zu ihrer Vertretung gegenüber geschädigten Personen sowie vor den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats befugten Unternehmen hätte zugestellt werden müssen.

Randnummer 26

Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1393/2007 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

Randnummer 27

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 ist diese Verordnung in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung von einem in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln ist.

Randnummer 28

Wie es im achten Erwägungsgrund der Verordnung ausdrücklich heißt, sollte sie aber nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat.

Randnummer 29

Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus der systematischen Auslegung der Verordnung Nr. 1393/2007, dass sie nur zwei Umstände vorsieht, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen ihrem Anwendungsbereich entzogen ist, und zwar zum einen dann, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen dann, wenn der Empfänger einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat ernannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet. Ansonsten fällt, sobald der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die Zustellung dieses Schriftstücks in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (Urteile vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11 , EU:C:2012:824 , Rn. 24 und 25 , sowie vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13 , EU:C:2015:603 , Rn. 68 und 69 ).

Randnummer 30

Gefion Insurance, die Empfängerin des von Corporis stammenden gerichtlichen Schriftstücks, hat unstreitig Crawford Polska nach Art. 152 der Richtlinie 2009/138 als Person ernannt, die über die Befugnis verfügt, sie gegenüber in Polen geschädigten Personen sowie vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu vertreten.

Randnummer 31

Folglich ist die Verordnung Nr. 1393/2007 nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hier nicht anwendbar.

Randnummer 32

Im 76. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/138 wird darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der wachsenden Mobilität der Bürger der Union die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zunehmend grenzüberschreitend angeboten wird.

Randnummer 33

Das durch diese Richtlinie geschaffene System ermöglicht es daher einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen u. a., seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat mittels einer Niederlassung oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit auszuüben.

Randnummer 34

Die letztgenannte, von Gefion Insurance für das Angebot ihrer Dienstleistungen in Polen in Anspruch genommene Möglichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht erforderlich ist, eine juristische Person im Aufnahmemitgliedstaat zu gründen, um dort solche Tätigkeiten zu betreiben. Nach Art. 147 der Richtlinie 2009/138 genügt es, dass das Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal im Aufnahmemitgliedstaat Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats über seine Absicht unterrichtet und dabei die Art der Risiken, die es decken will, angibt, und dass diese Behörden den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 148 der Richtlinie die dort angeführten Informationen über das betreffende Versicherungsunternehmen übermitteln.

Randnummer 35

Angesichts der Schwierigkeit, Klagen gegen ein im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätiges Versicherungsunternehmen zu erheben, muss der Aufnahmemitgliedstaat das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen allerdings nach Art. 151 der Richtlinie 2009/138 verpflichten, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil dieses Unternehmen ein Risiko im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Randnummer 36

Um dies zu erreichen, muss der Aufnahmemitgliedstaat von dem betreffenden Nichtlebensversicherungsunternehmen gemäß Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie verlangen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der über ausreichende Befugnisse verfügt, um dieses Unternehmen sowohl gegenüber geschädigten Personen, die deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, als auch im Rahmen etwaiger von diesen Personen angestrengter Gerichtsverfahren vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu vertreten.

Randnummer 37

Da diese Vorschrift die genaue Tragweite der dem Vertreter des Versicherungsunternehmens dafür übertragenen Befugnisse offenlässt und insbesondere nicht klarstellt, ob die Vertretungsbefugnis die Möglichkeit zur Entgegennahme von Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke durch den Vertreter umfasst, sind nach ständiger Rechtsprechung der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15 , EU:C:2017:39 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2009/138 nach ihrem 105. Erwägungsgrund u. a. auf die Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer und Begünstigten aus einem Versicherungsvertrag abzielt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes.

Randnummer 39

In diesem Kontext soll Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 151 der Richtlinie eine effiziente Entschädigung der in einem Mitgliedstaat, in dem ein Nichtlebensversicherungsunternehmen seine Dienstleistungen erbringt, wohnhaften Opfer eines Verkehrsunfalls ermöglichen, auch wenn das Unternehmen dort nicht über eine Niederlassung verfügt.

Randnummer 40

Die in Art. 152 Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung dieses Unternehmens, einen Vertreter im Aufnahmemitgliedstaat zu ernennen, impliziert nämlich, dass ein solcher Vertreter über die Befugnis verfügt, zum einen alle nötigen Informationen über Schadensfälle zusammenzutragen und zum anderen das Unternehmen nicht nur gegenüber Personen, die einen erlittenen Schaden ersetzt verlangen können, zu vertreten, sondern auch in sämtlichen Gerichtsverfahren, in denen vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Randnummer 41

Somit besteht die Funktion eines solchen Vertreters darin, den Unfallopfern ihr Vorgehen zu erleichtern und es ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihre Ansprüche in ihrer eigenen Sprache, d. h. in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, geltend zu machen. Daher würde es dem mit Art. 152 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 verfolgten Ziel widersprechen, wenn den Unfallopfern, nachdem sie zuvor unmittelbar gegenüber diesem Vertreter tätig geworden sind – und obwohl sie direkt gegen den betreffenden Versicherer klagen können –, die Möglichkeit genommen würde, die gerichtlichen Schriftstücke an diesen Vertreter zustellen zu lassen, um die Schadensersatzklage vor den innerstaatlichen Gerichten abzuwickeln (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C-306/12 , EU:C:2013:650 , Rn. 24 ).

Randnummer 42

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Ziel, eine effiziente Entschädigung der Opfer eines Verkehrsunfalls zu gewährleisten, zuwiderlaufen würde, wenn der mit der Regulierung von Schäden betraute Vertreter des betreffenden Nichtlebensversicherungsunternehmens nicht befähigt wäre, Zustellungen verfahrenseinleitender Schriftstücke im Bereich des Schadensersatzes wegen eines Verkehrsunfalls entgegenzunehmen.

Randnummer 43

Überdies stünde ein solcher Ausschluss in Widerspruch zu dem mit Art. 151 der Richtlinie 2009/138 verfolgten Ziel, jede Diskriminierung von Personen zu verhindern, die Schadensersatzansprüche geltend machen. Wären solche Personen nämlich gehalten, das verfahrenseinleitende Schriftstück dem betreffenden Nichtlebensversicherungsunternehmen in dessen Herkunftsmitgliedstaat zuzustellen und nicht dessen Vertreter im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem sie mit ihm verhandelt und die Möglichkeit der Geltendmachung einer Entschädigung erörtert haben, wären sie insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Erstellung von Übersetzungen zusätzlichen belastenden Formalitäten unterworfen; dies könnte im Vergleich zum geltend gemachten Schadensersatz mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein.

Randnummer 44

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung hat das Sąd Rejonowy Poznań – Stare Miasto (Bezirksgericht Posen-Altstadt) von Corporis die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5000 PLN (etwa 1150 Euro) zur Deckung der Kosten für die Übersetzung der für Gefion Insurance bestimmten Unterlagen in die dänische Sprache verlangt, während Corporis vor diesem Gericht die Zahlung eines Betrags in Höhe von 157,41 PLN (etwa 30 Euro) nebst Zinsen und Prozesskosten begehrt. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe solcher Übersetzungskosten außer Verhältnis zum geltend gemachten Schadensersatz steht; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

Randnummer 45

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 152 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit ihrem Art. 151 und dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass die Ernennung eines Vertreters im Aufnahmemitgliedstaat durch ein Nichtlebensversicherungsunternehmen auch die Befähigung dieses Vertreters zur Entgegennahme eines Schriftstücks umfasst, mit dem ein Gerichtsverfahren auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird.

Kosten

Randnummer 46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Art. 152 RL 2009/138/EG, Art. 151 RL 2009/138/EG, Art. 147 RL 2009/138/EG, Art. 133 § 2 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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