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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 04.03.1994 – C-249/91

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. Streichung.
ECLI
ECLI:EU:C:1994:83

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Die Rechtssache C-249/91 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schriftsatz, der am 10. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknimmt, und beantragt, die Französische Republik nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz, der am 2. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Beklagte die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen, ohne Einwendungen dagegen zu erheben, daß ihr die Kosten auferlegt werden.

Randnummer 3

Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

Randnummer 4

Im vorliegenden Fall sind die Klageerhebung und die spätere Klagerücknahme durch die Kommission durch die Haltung der Französischen Republik veranlasst worden, die erst nach der Klageerhebung durch die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Randnummer 5

Daher ist die Französische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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