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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.03.2007 – C-245/06 P

Saiwa SpA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:160

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Saiwa SpA trägt die Kosten.

Die Barilla G. e R. Fratelli SpA trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2007 – Saiwa/HABM / (Rechtssache C-245/06 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen ‚SELEZIONE ORO‘ und ‚Barilla‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Marke ORO und der nationalen Marke ORO SAIWA – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33, 48)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 47)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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