Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.03.2007 – C-245/06 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:160
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Saiwa SpA trägt die Kosten.
Die Barilla G. e R. Fratelli SpA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2007 – Saiwa/HABM / (Rechtssache C-245/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen ‚SELEZIONE ORO‘ und ‚Barilla‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Marke ORO und der nationalen Marke ORO SAIWA – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33, 48)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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