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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-244/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/50/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems - Keine fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:796

Tenor

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2007 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-244/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/50/EG – Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems – Keine fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

2. Vertragsverletzungsklage – Objektiver Charakter (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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