Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.05.2012 – C-240/11 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:269
Tenor
1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die World Wide Tobacco España, SA trägt die Kosten des Rechtsmittels.
3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Mai 2012 – World Wide Tobacco España/Kommission / (Rechtssache C-240/11 P)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes – Geldbußen – Abschreckungswirkung – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Zusammenarbeit“
1. Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) (vgl. Randnr. 41)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 256 AEUV, Art. 36, 53 Abs. 1 und 58 der Satzung des Gerichtshofs) (vgl. Randnr. 65)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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