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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 07.05.1998 – C-239/97

Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zulässigkeit - Klagefrist - Zufall - Höhere Gewalt.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1998:213

Orientierungssatz

Von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.

Im Fall einer aussergewöhnlichen Funktionsstörung der Postdienststellen, die zur Verspätung einer Nichtigkeitsklage führt, liegen keine Umstände im oben genannten Sinne vor, wenn der Kläger die Klageschrift, wenn auch mit Eilpost, erst einen Tag vor Ablauf der eingeräumten Frist abgeschickt hat, während er über eine Entfernungsfrist von zehn Tagen verfügte, die auf der Grundlage der normalen Beförderungsdauer der Post unter Berücksichtigung möglicher Probleme innerhalb der Postdienststellen berechnet war.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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