Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.12.2008 – C-239/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:719
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-239/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Freizügigkeit – Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Richtlinie 2006/100 (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/100 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 8-11)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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