Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.10.1995 – C-236/94
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1995:316
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. August 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 186, S. 64, nachstehend: Richtlinie) nachzukommen, hilfsweise, indem es die Kommission nicht über diese Vorschriften unterrichtet hat.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 18. Juni 1992 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen.
Das Königreich Belgien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht; es verweist jedoch auf den anstehenden Erlaß einer Königlichen Verordnung, durch die diese Vertragsverletzung beseitigt werden solle.
Unter diesen Umständen ist, da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgesehenen Frist erfolgt ist, die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.
Demgemäß ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nachzukommen.
Kosten
Kosten
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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