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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 23.01.2008 – C-236/07 P(R)

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2006/132/EG - Wirkstoff Procymidon - Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:C:2008:31

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Sumitomo Chemical Agro Europe SAS trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2008 – Sumitomo Chemical Agro Europe / Kommission / (Rechtssache C-236/07 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Richtlinie 2006/132/EG – Wirkstoff Procymidon – Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 242 EG und 243 EG) vgl. Randnrn. 23-26)

2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 37-38, 46)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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