Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.10.2009 – C-232/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:629
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 geänderten Fassung verstoßen, dass es Fischereifahrzeuge mit einer höheren als der nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 geänderten Fassung erlaubten Maschinenleistung zugelassen hat.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2009 – Kommission/Niederlande / (Rechtssache C-232/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 850/1998 – Art. 29 Abs. 2 – Beschränkungen des Schollenfangs – Maximale Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge – Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 – Art. 2 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 – Art. 23 – Durchführung von Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften“
Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Technische Erhaltungsmaßnahmen – Beschränkungen des Schollenfangs (Verordnungen des Rates Nr. 2847/93, Art. 2 Abs. 1, Nr. 850/98, Art. 29 Abs. 2, und Nr. 2371/2002, Art. 23) (vgl. Randnrn. 41-54)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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