Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.05.2008 – C-231/07 und C-232/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:275
Tenor
Der Begriff „Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und … im Zahlungsverkehr“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nicht die Dienstleistung eines für Rechnung eines Auftraggebers, der den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibt, tätigen Auftragnehmers erfasst, die darin besteht, dass der Auftragnehmer die Wetten im Namen des Auftraggebers annimmt, sie aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der eingenommenen Gelder und für deren Diebstahl und/oder Verlust trägt und für diese Tätigkeit vom Auftraggeber eine Vergütung in Form einer Provision erhält.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2008 – Ladbroke und Derby/État Belge (Verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07)
„Verfahrensordnung – Art. 104 § 3 Abs. 1 – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 – Befreiungen – Begriffe ‚Einlagengeschäft‘ und ‚Zahlungsverkehr‘ – Ablehnung der Befreiung“
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3) (vgl. Randnrn. 22, 24-25 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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