Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 09.10.2008 – C-230/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:550
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht – soweit dies technisch möglich wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
3. Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2008 – Kommission/Niederlande / (Rechtssache C-230/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation – Einheitliche europäische Notrufnummer – Anruferstandort –Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung – Nicht gegeben (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 16-21)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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