Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 27.04.2006 – C-230/05 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:270
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. April 2006 – L/Kommission / (Rechtssache C-230/05 P)
„Rechtsmittel – Beamte – Belästigung – Beistandspflicht der Kommission – Haftung – Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht – Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden – Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 45-46)
2. Verfahren – Beweisaufnahme (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 66 § 1) (vgl. Randnr. 47)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 53)
4. Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 49 und 64 § 3 Buchstabe d) (vgl. Randnrn. 67-68)
5. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnr. 99)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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