Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.01.2010 – C-23/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:35
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die ecoblue AG trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2010 –ecoblue/HABM / (Rechtssache C-23/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Ältere Marke BLUE – Wortzeichen Ecoblue – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung(Art. 256 Abs. 1 TFUE; Statut des Gerichtshofs, Art. 58, al. 1) (vgl. Randnr. 51)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit(Art. 256, § 1, TFUE Statut des Gerichtshofs, Art. 58, al. 1; règlement de procédure de la Cour, Art. 112, Abs: 1, al. 1, Buchst. c) (vgl. Randnrn. 41-42)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke(Verordnung Nr.º40/94 des Rates, Art. 8, Abs 1, Buchst. b) (vgl. Randnr. 39)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien(Verordnung Nr.º 40/94 des Rates, Art. 8, Abs. 1, Buchst. b) (vgl. Randnr. 47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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