Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 19.01.2012 – C-227/11
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:30
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Netzwerkanalysatoren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, je nach dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr, in die Unterposition 9030 40 90 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 oder in die Unterposition 9030 40 00 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 eingereiht werden können, sofern diese Geräte selbst zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen bestimmt sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Andernfalls sind diese Geräte, je nach dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr, in die Unterposition 9030 80 39 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1810/2004 oder in die Unterposition 9031 80 38 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 einzureihen.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2012 – DHL Danzas Air & Ocean/Inspecteur van de Belastingdienst / (Rechtssache C-227/11)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Netzwerkanalysatoren – Einreihung – Rechtliche Bedeutung eines Tarifavis der Weltzollorganisation“
1. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Auslegung – Anwendung von Tarifavisen der Weltzollorganisation – Anwendung der Kombinierten Nomenklatur – Grenzen – Avis, aus dem sich nicht die Ungültigkeit einer Einreihungsverordnung ergeben kann – Vor Annahme des betreffenden Tarifavis eingeführte Waren (vgl. Randnrn. 40, 43)
2. Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Aktive Netzwerkanalysatoren – Einreihung in die Unterposition 9030 40 90 oder die Unterposition 9030 40 00 der Kombinierten Nomenklatur – Voraussetzung (Verordnungen der Kommission Nr. 1810/2004 und Nr. 1719/2005) (vgl. Randnr. 53 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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