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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.09.2007 – C-227/04 P

Maria-Luise Lindorfer gegen Rat der Europäischen Union.
Spruchkörper
Große Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:490

Gründe

Randnummer 1

Die Verwendung von je nach Geschlecht unterschiedlichen Faktoren bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Fall der Übertragung von Versorgungsansprüchen, die ein Beamter aufgrund von Berufstätigkeit vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben hat, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die nicht durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, ein gesundes Finanzgebaren innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems zu gewährleisten. Zum einen haben nämlich die Beamten nach Art. 1a Abs. 1 des Statuts in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, und zum anderen widerspricht die Einbehaltung gleich hoher Beträge vom Gehalt der männlichen und der weiblichen Beamten nicht einem gesunden Finanzgebaren innerhalb des Versorgungssystems, wobei die Tatsache, dass die gleiche Ausgewogenheit mit „geschlechtseinheitlichen“ versicherungsmathematischen Werten für die Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erreicht werden kann, auch dadurch deutlich wird, dass die Organe inzwischen die Verwendung solcher Werte beschlossen haben.

Randnummer 2

Ein Beamter, der in den Dienst eines Gemeinschaftsorgans eintritt, nachdem er über einen bestimmten Zeitraum Beiträge zu einem innerstaatlichen Versorgungssystem entrichtet hat, befindet sich nicht in einer Lage, die der Lage eines zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn eingestellten Beamten vergleichbar ist, der seither durch Einbehalte von seinem Gehalt Beiträge an das gemeinschaftliche System entrichtet hat, und kann daher nicht geltend machen, diesem nicht gleichbehandelt worden zu sein. Während sich nämlich die Höhe des Ruhegehalts des zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn eingestellten Beamten keineswegs nach der Gesamthöhe der während der Dienstzeit einbehaltenen Beiträge bestimmt, da sie zum einen von den Leistungen des Beamten während seines Dienstes bei den Gemeinschaften, die in seinem Endgehalt zum Ausdruck kommen, und zum anderen von der Dauer seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften abhängt, bestimmt sich demgegenüber das Ruhegehalt des Beamten, der vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften Beiträge an ein innerstaatliches Versorgungssystem entrichtet hat, nach seinem Endgehalt und nach der Dauer seiner Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaften zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die nach Maßgabe des Kapitals festgelegt werden, das bei der Übertragung der zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche eingebracht wurde. Ein Geldbetrag, den dieser Beamte dem Gemeinschaftshaushalt zuführt, und eine im Dienst bei den Gemeinschaftsorganen zurückgelegte Zeit sind aber keine miteinander vergleichbaren Werte.

Randnummer 3

Die Gemeinschaften verfügen bei der Festlegung der Einzelheiten des Systems zur Umrechnung der von den innerstaatlichen Versorgungskassen an Versorgungsansprüchen, die die Beamten vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben haben, in verschiedenen Währungen übertragenen Beträge in eine einheitliche Währung über ein weites Ermessen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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