Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 11.09.2007 – C-225/06 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:499
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. September 2007 – Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia/HABM / (Rechtssache C-225/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Ähnlichkeit zweier Marken – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortelement ‚FERRÓ‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke FERRERO – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 18-21)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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