Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.02.2009 – C-224/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:72
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2009 – Kommission/Frankreich / (Rechtssache C-224/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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