Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.11.2007 – C-224/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:671
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2007 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-224/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/49/EG – Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft – Unvollständige Umsetzung“
1. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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