Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 04.12.2008 – C-223/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:691
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-223/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Richtlinie 2006/100/EG (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/10 des Rates) (vgl. Randnrn. 6-10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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