Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 14.12.2006 – C-223/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:797
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-223/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/51/EG – Gesellschaftsrecht – Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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