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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 29.10.2009 – C-22/09

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energiepolitik - Energieeinsparung - Richtlinie 2002/91/EG - Energieeffizienz von Gebäuden - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:684

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Oktober 2009 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-22/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Energiepolitik – Energieeinsparung – Richtlinie 2002/91/EG – Energieeffizienz von Gebäuden – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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