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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 17.03.2009 – C-217/08

Rita Mariano gegen Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL). Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale ordinario di Milano - Italien. Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit - Art. 12 EG und 13 EG - Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene - Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:160

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 – Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro / (Rechtssache C-217/08)

„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit – Art. 12 EG und 13 EG – Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene – Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht“

1. Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des Vertrags – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Verbot – Sachlicher Geltungsbereich – Ausschluss rein interner Sachverhalte (Art. 12 EG und 17 EG) (vgl. Randnrn. 17-22)

2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen des Alters – Verbot – Geltungsbereich – Diskriminierendes Verhalten, das keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist – Ausschluss – (Art. 13 EG; Richtlinie 2000/78 des Rates) (vgl. Randnrn. 24-27)

3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Partners bei der Zuteilung einer Leistung für Hinterbliebene – Diskriminierendes Verhalten, das keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist – Ausschluss (Art. 12 EG und 13EG; Richtlinie 2000/78 des Rates) (vgl. Randnrn. 30-31)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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