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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 04.10.2007 – C-217/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 71/305/EWG - Begriff und Abgrenzung eines öffentlichen Bauauftrags - Vertragsverletzung, deren sämtliche Auswirkungen sich erschöpft haben.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:580

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und insbesondere gegen deren Art. 3 und 12 verstoßen, dass sie die Durchführung zumindest einer der Maßnahmen, die die Gemeinde Stintino der Gesellschaft Maresar Soc. Cons. arl nach der Vereinbarung Nr. 7/91 vom 2. Oktober 1991 übertragen hat, und der später zwischen diesen Parteien getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen nicht unterbunden hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-217/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Bauaufträge – Richtlinie 71/305/EWG – Begriff und Abgrenzung eines öffentlichen Bauauftrags – Vertragsverletzung, deren sämtliche Auswirkungen sich erschöpft haben“

1. Vertragsverletzungsklage – Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellter Verstoß – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 21)

2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Anwendungsbereich (Richtlinie 71/305 des Rates) (vgl. Randnr. 23)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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