Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 02.02.2006 – C-215/05 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:80
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2006, Papoulakos / Italien und Kommission / (Rechtssache C-215/05 P)
(„Rechtsmittel – Artikel 119 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“)
Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Keine Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c (vgl. Randnrn. 7-10)
Gegenstand:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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