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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 02.02.2006 – C-215/05 P

Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Artikel 119 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:80

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2006, Papoulakos / Italien und Kommission / (Rechtssache C-215/05 P)

(„Rechtsmittel – Artikel 119 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“)

Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Keine Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c (vgl. Randnrn. 7-10)

Gegenstand:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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