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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 20.05.2009 – C-214/08 P

Philippe Guigard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:330

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T-301/05), wird aufgehoben, soweit darin die Klage von Herrn Guigard für zulässig erklärt wird.

2. Die Klage von Herrn Guigard in der Rechtssache T-301/05 wird abgewiesen.

3. Das Rechtsmittel von Herrn Guigard hat sich erledigt.

4. Herr Guigard trägt die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 – Guigard/Kommission / (Rechtssache C-214/08 P)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens“

Verfahren – Schadensersatzklage (Art. 225 Abs. 1 EG, 235 EG, 238 EG und 240 EG) (vgl. Randnrn. 39-43)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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