Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 21.02.2008 – C-211/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:111
Tenor
Irland hat durch die Aufrechterhaltung der Sections 5.2 und 5.3 des Motor Insurance Agreement, das am 31. Mai 2004 zwischen dem irischen Verkehrsminister und dem Motor Insurers’ Bureau of Ireland geschlossen wurde, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verstoßen.
Irland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2008 – Kommission / Irland / (Rechtssache C-211/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung – Richtlinie 84/5/EWG – Art. 1 Abs. 4 – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Voraussetzungen für den Ausschluss der Mitfahrer in einem unversicherten Fahrzeug von der Entschädigung“
Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 84/5 (Richtlinie 84/5 des Rates, Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 3) (vgl. Randnr. 14)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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