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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 20.01.2009 – C-210/08 P

Sebirán SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bildmarke Coto D’Arcis - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:22

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sebirán, S.L. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2009 – Sebirán/HABM / (Rechtssache C-210/08 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Bildmarke Coto D’Arcis – Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen‑ und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 31)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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