Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 20.01.2009 – C-210/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:22
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sebirán, S.L. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2009 – Sebirán/HABM / (Rechtssache C-210/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Bildmarke Coto D’Arcis – Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen‑ und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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