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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.03.2009 – C-21/08 P

Sunplus Technology Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:199

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 – Sunplus Technology/HABM / (Rechtssache C-21/08 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bild‑ und Wortmarke SUNPLUS – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarken SUN – Zurückweisung der Anmeldung“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-39)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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