Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 26.03.2009 – C-21/08 P
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:199
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 – Sunplus Technology/HABM / (Rechtssache C-21/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bild‑ und Wortmarke SUNPLUS – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarken SUN – Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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