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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.07.2008 – C-207/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:428

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 56 EG verstoßen, dass es die Bestimmungen des Abs. 1 Unterabs. 2 der Aufgabe Nr. 14 der Nationalen Energiekommission, die in der elften Zusatzbestimmung, III 1, des Gesetzes 34/1998 betreffend Kohlenwasserstoffe (Ley 34/1998, del sector de hidrocarburos) vom 7. Oktober 1998 in der durch das Real Decreto-ley 4/2006 vom 24. Februar 2006 geänderten Fassung enthalten sind, mit dem Ziel erlassen hat, den Erwerb bestimmter Beteiligungen an Unternehmen, die bestimmten der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung durch die Nationale Energiekommission abhängig zu machen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-207/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 43 EG und 56 EG – Nationale Rechtsvorschriften, die den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die der Regulierung unterliegenden Tätigkeiten im Energiesektor nachgehen, sowie den Erwerb der für solche Tätigkeiten notwendigen Anlagen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen“

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Rechtsvorschriften im Energiebereich (Art. 43 EG und 56 EG) (vgl. Randnrn. 39, 46, 54-55, 58, 62-63 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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