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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 12.01.2011 – C-205/10 P, C-217/10 P und C-222/10 P

Heinz Helmuth Eriksen (C-205/10 P), Bent Hansen (C-217/10 P) und Brigit Lind (C-222/10 P) gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule [Grönland, Dänemark] auf die öffentliche Gesundheit - Richtlinie 96/29/Euratom - Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:10

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Herr Eriksen, Herr Hansen und Frau Lind tragen die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Januar 2011 – Eriksen u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen C-205/10 P, C-217/10 P und C-222/10 P)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland, Dänemark) auf die öffentliche Gesundheit – Richtlinie 96/29/Euratom – Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat“

1. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage – Recht Einzelner, von der Kommission eine Stellungnahme zu verlangen – Fehlen – Verbindung mit der Befugnis der Kommission, Freistellungen zu gewähren – Fehlen (Art. 226 EG, Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 42-43, 56, 67)

2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288, Abs. 2 EG; Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 52-53)

3. EAG – Vertrag – Geltungsbereich – Tätigkeiten des militärischen Bereichs – Ausschluss – Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit eines im militärischen Bereich geschehenen Nuklearunfalls – Keine Auswirkung (Vertrag EAG) (vgl. Randnr. 66)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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