Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.11.2010 – C-204/10 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:710
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. November 2010 – Enercon/HABM / (Rechtssache C-204/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke ENERCON – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke TRANSFORMERS ENERGON – Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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