Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 16.03.2006 – C-200/05 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:187
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006 – Correia de Matos / Kommission / (Rechtssache C-200/05 P)
(„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Vertretung durch einen Rechtsanwalt – Unzulässigkeit“)
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 3 und 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 37 § 1, 38 § 3 und 58) (vgl. Randnrn. 10-13)
Gegenstand:
Tenor:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-200/05 P entschieden?“