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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 16.03.2006 – C-200/05 P

Carlos Correia de Matos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Formerfordernisse - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:187

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006 – Correia de Matos / Kommission / (Rechtssache C-200/05 P)

(„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Vertretung durch einen Rechtsanwalt – Unzulässigkeit“)

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 3 und 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 37 § 1, 38 § 3 und 58) (vgl. Randnrn. 10-13)

Gegenstand:

Tenor:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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