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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.12.2008 – C-20/08 P

Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 - Unterscheidungskraft der Marke - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:698

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2008 – Enercon/HABM / (Rechtssache C-20/08 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 – Unterscheidungskraft der Marke – Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“

1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73 Satz 1) (vgl. Randnrn. 28-29)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 52-54)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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