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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 22.11.2010 – C-199/10

Secilpar - Sociedade Unipessoal SL gegen Fazenda Pública. Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 56 EG und 58 EG - Dividendenbesteuerung - Steuerabzug an der Quelle - Nationale Steuervorschriften, nach denen an gebietsansässige Unternehmen ausgeschüttete Dividenden steuerbefreit sind.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:706

Tenor

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, die sich aus einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt, das einen Quellensteuerabzug in Höhe von 15% auf Dividenden vorsieht, die von einem Unternehmen mit Sitz in dem einen Mitgliedstaat an ein Unternehmen mit Sitz in dem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, während an ein gebietsansässiges Unternehmen ausgeschüttete Dividenden nach dem nationalen Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon befreit sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Quellensteuer auf die im letztgenannten Mitgliedstaat zu entrichtende Steuer in einer der Ungleichbehandlung entsprechenden Höhe angerechnet werden könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob durch die Anwendung sämtlicher Vorschriften des am 26. Oktober 1993 zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Einkommensteuer eine solche Neutralisierung der Ungleichbehandlung erfolgt.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. November 2010 – Secilpar – Sociedade Unipessoal/Fazenda Pública / (Rechtssache C-199/10)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Art. 56 EG und 58 EG – Besteuerung von Dividenden – Steuerabzug an der Quelle – Nationale Steuervorschriften, nach denen an gebietsansässige Unternehmen ausgeschüttete Dividenden steuerbefreit sind“

1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Verhältnis zwischen Art. 12 EG und den Art. 43 EG und 56 EG (Art. 12 EG, 43 EG und 56 EG) (vgl. Randnrn. 23-24)

2. Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Besteuerung von Dividenden (Art. 56 EG und 58 EG) (vgl. Randnrn. 36-38, 40-41, 43 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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